Die Bürgerinitiative in Permanenz

oder Menschenrecht - geglaubtes falsches

Linksradikale haben es heutzutage oftmals leicht mit nahezu jeder Form von Recht und Gesetz. Dass es mit Gerechtigkeit nichts zu tun hat, nur die ideologische Untermauerung des Herrschenden ist oder vergleichbare kritische Herabwürdigungen gehen schnell von den Lippen und sehen sich auch selten der Notwendigkeit ausgesetzt, weiter zu differenzieren. Im einfachen Sinne falsch sind solche Aussagen nicht, aber mindestens wenig ausdifferenziert, und vor allem wird dem ideologischen Charakter eben des Rechtes und des Menschenrechtes durch solche bloße Abgrenzung gerade keine Rechnung getragen. Zum Provozieren mag so etwas taugen, im politisch marginalen oder persönlichen Rahmen sogar hin und wieder jemanden überzeugen. Den politisierten Massen, die sich, etwa bei den GlobalisierungskritikerInnen, immer noch mit voller Emphase auf das Menschenrecht stürzen, kann da nur noch hilflos ihre Dummheit vorgeworfen werden und jeder unfreiwillige Bezug, in dem selbst zum Recht gestanden wird, kann nur pragmatisch erklärt oder gar nicht reflektiert werden.

Der Satz, dass Recht Ideologie ist, taugt als Erkenntnis nur, wenn er als drängendes Problem verstanden werden kann und nicht – wenigstens nicht dauerhaft – zur bloßen Abwehr der eigenen Verstrickung in das falsche Ganze einfach geglaubt wird. Gerade weil es sich hier um reinste Ideologie handelt, also um immer schon Getanes, nie Gewusstes, kann das Recht weder einfach widerlegt noch sich ihm entzogen werden. Es kann nur als praktizierter Wahn und logische Unmöglichkeit zu Bewusstsein gebracht und somit kritisiert werden. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich übrigens auch und insbesondere aus antifaschistischer Perspektive, wenn etwa das Menschenrecht in einem Satz wie „Menschenrecht bricht Staatsrecht“ („Mein Kampf“) in sein vermeintliches Gegenteil verkehrt werden konnte und dies auch heute noch werden kann. Es geht also viel mehr um die Frage, wie „die Ordnung, die 1789 als fortschrittliche ihren Weg antrat, von Beginn an die Tendenz zum Nationalsozialismus in sich trug“ (Horkheimer 1939). Dabei soll es nicht um eine Ableitung, sondern um Ideologiekritik gehen.

 

Das unmögliche Universale

Wenn das Gesetz Rechte ausspricht, so tut es dies scheinbar aus sich selbst heraus, als formuliere es nur das natürlich Gegebene, etwa so: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 GG) Steht das da so, weil es so ist oder ist das so, weil es da steht? Wenn diese Frage einfach nur beantwortet wird, geht mit ihr eine Entscheidung einher, die genau die Dichotomie und Widersprüchlichkeit der Gesellschaft als Ganzes nachvollzieht und notwendig einseitig reflektiert.

Der Mensch, von dem hier die Rede ist, soll der allgemeine, universale und Abstrakte sein, abzüglich aller konkreten Eigenschaften wie Rasse und Geschlecht, Heimat und Herkunft, politischer Anschauung oder Religion (siehe Artikel 3 GG). In dieser Bestimmung ist der Mensch so was wie das Tier an sich(1) , das zwischen Wölfen und Schafen, Ameisen und Adlern für sich gleichermaßen herumläuft, krabbelt und fliegt, als jedes und doch keines von ihnen. Dass ein solcher Mensch an sich konkret nicht existieren kann ist dabei jedem klar.

Nur am Rande sei hier bemerkt, dass der Mensch des Grundgesetzes hierin dem Geld ähnelt, das sich als universelle Ware zur Vielfalt der konkreten Waren genauso verhält.

Die abstrakte Bestimmung des Menschen kann für das bürgerliche Recht als absolut notwendig gelten, in der die Prinzipien „Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit“ in eben der Form als verwirklicht zu gelten haben, dass jeder Mensch dem Staat nicht nur als Objekt unterworfen sein soll, sondern ihn gleichzeitig als Subjekt selbst gestaltet. So einfach dies in der Praxis von Staatstätigkeit als Regierung und BürgerInnentätigkeit als Wählen sich darzustellen scheint, so sehr ist ein solches Subjekt-Objekt(2) logisch unmöglich. Zwiespältig erscheint es dann auch in den BürgerInnen als konkreten Individuen.

Diese empfangen ihren Einfluss auf die konkrete Regierung ja schließlich vom Staat im allgemeinen, der laut Grundgesetz nicht zur Debatte zu stehen hat. Sie unterliegen einem „Zwang zur Freiheit“ (Rousseau), der auch gleichzeitig der Besitz an sich selbst sein soll. Anders kann Freiheit im bürgerlichen Sinne nicht gedacht werden. Die Subjekthaftigkeit gegenüber der Regierung wird nur als Objekt des Staates, als aufgezwungenes Recht zuteil. Die empfundene Subjektivität der BürgerInnen, ihre Existenz für sich, bleibt auf Geheiß des Staates im Privaten, jenseits der Regierung. In diesem Privatsein erscheint die BürgerInnen erst als Mensch für sich und BourgeoisE(3) , verpflichtet nur den eigenen Interessen, die außer durch den Vertrag mit anderen nicht in Kontakt treten dürfen. Der Bruch der Gesetze oder die Unfähigkeit, sich in diesem Rahmen zu reproduzieren („Geschäftsuntüchtigkeit“ laut BGB), lässt die Betroffenen ins kreatürlich – vormenschliche herabsinken.

Mindestens im Moment der Wahl, aber auch im Gewähltwerden oder im politischen Engagement jedoch haben sie sich als Mensch an sich und für den Staat, als Volkssouverän und CitoyenNe darzustellen, nicht dem privaten Interesse sondern der allgemeinen Vernunft(4) verpflichtet. Sie sollen hier also plötzlich nicht nur mit einigen, sondern mit allen Mitgliedern der Gesellschaft in Kontakt sein. Auch wenn und gerade weil diese allgemeine Vernunft bei konkreten WählerInnen doch nur ihre private Meinung als Wiederspiegelung ihres partikularen Interesses darstellt, kann die so konstituierte Staatssouveränität von sich behaupten, sinnvolle Zusammenfassung und Verallgemeinerung aller Einzelinteressen zu sein. Der Souverän erklärt so die BürgerInnen zu mündigen Individuen, die bei sich und privat bleiben sollen, und sich selbst zu genau jenem unter ihnen, der ihre Allgemeinheit und konkretisierte Einheit als Gesellschaft repräsentiert. Der Staat als Souverän soll also den allgemeinen Menschen, den unmöglichen Menschen des Grundgesetzes repräsentieren, den Gleicheren, der alle anderen zu gleich Freien erklärt, kraft ihres „brüderlichen“ Zusammenkommens als Gesellschaft. In dieser Funktion wäre etwa über den Monarchen, den der Katholizismus als Repräsentant Gottes verstanden wissen wollte, ähnliches zu sagen.

Nur am Rande sei bemerkt, dass es dem bürgerlichen Subjekt in seiner Rechtsform hier geht wie der Ware in ihrer Wertform(5) . Der Mensch als BürgerIn zerfällt in seiner Vermittlung zum Staat durch den Souverän in BourgeoisE und CitoyenNe, die Ware in ihrer Vermittlung zum Wert durch das Geld in Tauschwert und Gebrauchswert.

 

Der Kitt der Gesellschaft

Die verrückte Form(6) , die sich durch den Staat hindurch konstituiert, hat „Freiheit“ und „Gleichheit“ zu gewährleisten, aber nur innerhalb des Rahmens der „Brüderlichkeit“, im Kreis der StaatsbürgerInnen, zu dem zu gehören niemals Selbstverständlichkeit, sondern immer auch Privileg ist. Notwendig ist lediglich ein irgendwie definierter Kreis von StaatsbürgerInnen, die ihre Souveränität über sich selbst – laut Gesetz – immer schon repräsentativ aussondern. Dieses „irgendwie“ machte unter anderem die Übersetzung und Umkehrung von „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ in „Einigkeit und Recht und Freiheit“ möglich, und die Reihenfolge folgt hier durchaus der Priorität. Was das Bindende, die Einheit der Gesellschaft sein soll, kann der bürgerliche Staat auf unterschiedlichste Art und Weise definieren, solange es nicht die Wahrheit ist: der freie Warentausch gleicher Werte. (Auch wenn die Vereinigten Staaten manchmal an dieser Selbstdefinition recht nahe zu sein scheinen, was ein Grund für die Stabilität ihrer Verfassung sein könnte.) Innerhalb dieser Definition aber bleibt nur jeweils die Entscheidung zwischen nominalistischer und substantialistischer(7) , französisch/amerikanischer und deutscher Variante. Und ob das Volk durch die partikulare Entscheidung aller ein solches wird, wie dies im Gedanken des Staatsvertrages und des Ius Solis(8) zum Ausdruck kommt, oder ob es als Schicksalsgemeinschaft immer schon gewesen sein soll, wie es der deutsche Volksgedanke und das Ius Sanguis postulieren, ist ein Unterschied, der gleichsam einer ums Ganze als auch ein notwendig bedingter ist. Ums Ganze geht es, weil die nominalistische Variante die Bedingung der Möglichkeit enthält, die individuelle Freiheit der nur formal Gleichen vom Souverän zu emanzipieren, ohne dabei den Zusammenhang der Menschen untereinander, die „Brüderlichkeit“ oder Solidarität dem „Alle gegen Alle“ des freien Wettbewerbs opfern zu müssen. In der substantialistisch-ontologischen Variante, in der „Brüderlichkeit“ nur als selbstverständlich unter den zur „Einigkeit“ gehörigen, den gleich-deutschen gilt, steckt dagegen die Drohung der Vernichtung gegenüber denjenigen, welche die Einigkeit und Einheit der Gleichen vermeintlich zu zerreißen drohen.

Aber so entgegengesetzt diese Erscheinungen bürgerlicher Staatlichkeit daherkommen, so sehr verweisen sie in dialektischer Bedingtheit aufeinander. Verdeutlichen lässt sich dies wohl am ehesten in einer Darstellung der Politik als Spiegelspiel zwischen Links und Rechts. Der linke Nominalismus erklärt, etwa als Antirassismus: „Nation ist, was draus gemacht wird, die Summe seiner Teile“, und fordert etwa die Staatsbürgerschaft für subalterne AusländerInnen, die doch „eigentlich schon längst Deutsche sind“. Die rechte Ontologie setzt konservativ dagegen: „Wir Deutschen haben schon genug Probleme, die unser Staat/unsere Elite schultern muss“ erklären die Subalternen zu Gästen und/oder Parasiten und wollen sich „unser Deutschland“ nicht von äußeren Zwängen verbiegen lassen. Dem Nominalismus ist das Ganze und Allgemeine die Summe seiner Teile, die angemessen integriert zu sein haben, der Ontologie ist Jede und Jeder, jedes Einzelne nur Ausdruck des Einen Ganzen, das selbst von diesen unabhängig Geltung hat und dem sich einzufügen ist.

So stehen sich die Lager in tatsächlich jedem bürgerlich-demokratischen Staat, jeder Institution und auch den Inter- und Supranationalen Organisationen gegenüber, meist, soweit die Politiker selbst vernünftig zu argumentieren haben, in säuberlicher Durchmischung eines wohlabgewogenen Sowohl-als-auch, aber logisch umso unversöhnlicher.

Doch woher sollte die Ontologie der Universalie(9) kommen, wenn sie sich nicht selbst als geschichtlich wahr gewordene verstehen kann? Und was anderes soll die partikularen Einzelnen zusammenbringen, wenn nicht ihre universelle Eigenschaft, ihre Gleichheit? Menschenrecht als gleichermaßen imaginiertes Naturrecht wie logisch realer Kern des Rechtes als Gesetz kann nicht anders erscheinen als in diesem kategorischen Widerspruch, den die jeweilige Regierung zur Einheitlichkeit des Rechts zu vermitteln hat.

Nur am Rande bemerkt, geht es dem Menschenrecht hier wie dem Wert, die beide nur durch ihre Erscheinung (die staatliche Souveränität und das Geld) hindurch gleichsam sich vermitteln und konstituieren können, und dabei in einen kategorischen Widerspruch zerfallen.

 

Die Melodie des eigenen Elends

So betrachtet gibt es nichts, was der bürgerlichen Ideologie und Gesellschaft, als eine des prozessierenden Widerspruchs, widersprechen könnte. Und es darf sich mit Marx im Einklang gefühlt werden, wenn es zum Willen erklärt wird, den Verhältnissen diese ihre ureigene Melodie vorzuspielen, um sie zum Bewusstsein zu bringen. Allein, wenn das so einfach wäre, wie es doch eigentlich ist. So kann der oben beschriebene Linke seiner radikalen Schwester stets pragmatisch glaubwürdig vorhalten, dass es schon Problem genug ist, überhaupt noch einen Widerspruch zum Getöse des monolithisch scheinenden falschen Ganzen zu formulieren. Und die KommunistInnen haben selbst selten genug die Wahl, ob ihr in ungeheurer Anmaßung eingenommener Standpunkt der bloßen Kritik der Verhältnisse ihnen auch zugebilligt bleibt und nicht doch wieder als bloßes Drohpotential der linken Nominal-NationalistInnen vereinnahmt wird. Mit einem tatsächlichen Standpunkt außerhalb der Gesellschaft wäre es sicher ein leichtes, sie aus den Angeln zu heben, aber dieser existiert nicht als einnehmbarer, sondern nur als existenzielle und maßlose Entscheidung, realiter als Versuch, der noch immer gescheitert ist.

Aber das Scheitern der kommunistischen Revolution ist eh ein ganz ein anderes Thema.

Intention dieses Artikels ist nicht, die oben erwähnte Möglichkeit der Emanzipation der bürgerlichen Gesellschaft als Möglichkeit von Kommunismus zu artikulieren, sondern vielmehr, die Bedingung eben dieser Möglichkeit gegenüber der ebenfalls oben beschriebenen gesellschaftlichen Regression als bedroht ins Gedächtnis zu rufen. Dass der ontologisch-substantialistische Nationalismus im letzten Jahrhundert nicht nur die Oberhand als staatliches wie bürgerliches Selbstdeutungsmuster gewonnen hat, sondern, mit dem Nationalsozialismus, auch revolutionäre (bzw. konterrevolutionäre) Qualitäten gewinnen konnte, stellt die Möglichkeit von Emanzipation grundsätzlich in Frage.

Die Regression eben nicht nur des Staates, sondern auch der Individuen als BürgerInnen (und zwar „klassenübergreifend“) hier auch nur annährend adäquat zu beschreiben übersteigt sowohl den Rahmen des Artikels als auch die Möglichkeiten des Autors.

Es bleibt aber dennoch zu sagen, dass nicht wenig davon abhängen wird, inwieweit eine Linke es schafft, sich dem gesellschaftlichen Sog, der ideologischen Fortführung der kapitalistischen Selbstreproduktion des Wertes überhaupt und irgendwie entgegenzustellen, ohne dass dabei die Rede von gesellschaftlicher Einflussname wäre. Es geht nur um die Frage einer schlichten Anwesenheit von tatsächlicher Kritik, also ihren Gegenstand oder wenigstens ihr Gegenüber treffender, negativer Kritik. Auf mehr zu hoffen erscheint unter den derzeitigen Bedingungen als illusorisch, und auch dieses Bisschen dürfte angesichts der derzeit dominierenden Formen außerparlamentarischer Opposition fraglich sein. Attac oder auch gleich die dänische Kampagne „Intifada weltweit“ lassen Globalisierungskritik jedenfalls als das Gegenteil von progressiv erscheinen, und die weniger internationale, dafür aber treffsicher antiemanzipatorische Friedensbewegung muss auch erst noch überstanden werden.

Wenn es je eine Notwendigkeit für eine nicht nur den Nazis sondern vor allem den BürgerInnen, auch den linken, gegenüber pragmatisch auftretende Antifa gab, dann ist es jetzt. Sie wird sich dabei ihrer Erfolglosigkeit im besten Sinne sicher sein können, aber dafür eine Aussicht darauf bewahren, womit sie Anfang der 90er unter anderem angetreten ist: Den Gedanken an Kritik und Emanzipation, an soziale Revolution über die Post- Wiedervereinigungszeit zu retten.

 

Fußnoten:

(1) Das „Tier an sich“ und der „Mensch an sich“ bezeichnen die unreflektierte Kategorien des Tieres und des Menschen, die behandelt werden als gäben sie die unabhängige Realität eines Gegenstandes wieder. „Für sich“ ist eine solche Kategorie dagegen, wenn sie im Zusammenhang mit der Reflexion eines Bewusstseins betrachtet wird. Das „Tier an sich“ ist hier also die Vorstellung des allgemeinen Begriffs Tier als wirklichem Gegenstand, während die Bezeichnung „für sich“ in diesem Text immer auf den Bezug zum individuellen, konkreten Bewusstsein herstellen will. [Anm. d. Red.]

(2) Der unterworfene Mensch (Objekt), der seine Unterwerfung selbst gestaltet (Subjekt), ist das Subjekt-Objekt. Da aber entweder die Unterwerfung die Gestaltung bestimmt, was den Subjektcharakter aufhebt, oder die Gestaltung der eigenen Unterwerfung die Objekthaftigkeit des Menschen in Frage stellt, scheint das Subjekt-Objekt einen logischen Widerspruch zu enthalten. [Anm. d. Red.]

(3) BourgeoisE und CitoyenNe sind beides französische Ausdrücke für das deutsche BürgerIn. Ihr Unterschied besteht darin, dass BourgeoisE ein Individuum bezeichnet, das seinen privaten Geschäften nachgeht, in denen es als möglichst unabhängig vom Staat vorgestellt wird, während CitoyenNe die staatsbürgerliche Seite der bürgerlichen Existenz betont, also die auf den Staat bezogenen Rechte und Pflichten (Wahlrecht, Wehr- und Steuerpflicht etc.). [Anm. d. Red.]

(4) Die allgemeine Vernunft ist die Vernunft, die sich den Vorgaben des staatlichen Gemeinwesens unterwirft und aus diesem Grund auch Verpflichtungen und Entscheidungen anerkennt, die für das einzelne Individuum schädlich sind. [Anm. d. Red.]

(5) Wie die Rechtsform drückt auch die Wertform der Ware ein soziales Verhältnis aus. Nur dadurch, dass die Menschen in Beziehung zu einander treten, kommt zu einem Gegenstand noch so etwas wie ein Wert hinzu, der ausdrückt, unter welchen Bedingungen die Menschen im Kapitalismus Leistungen austauschen, und der den Gegenstand in eine Ware verwandelt. [Anm. d. Red.]

(6) „Verrückt“, da widersprüchlich und somit immer etwas neben der erfahrbaren menschlichen Existenz stehend. [Anm. d. Red.]

(7) Der Nominalismus erklärt die Allgemeinbegriffe (der Mensch, deutsch usw.) zur reinen Bezeichnungen, denen nichts Wirkliches jenseits der zusammengefassten Individuen entspricht. Der Substantialismus hingegen sucht nach einem notwendigen, wirklichen Kern, der in den Individuen der so gebildeten Gruppen liegt. Die beiden Erklärungsansätze werden hier politischen Richtungen zugeordnet, da der Nominalismus die Möglichkeit eröffnet, die Zuordnung frei zu variieren, also neue Individuen mit unter einen Allgemeinbegriff zu fassen, während der Substantialismus immer von einem feststehenden (menschlichen, deutschen usw.) Wesen ausgeht. Die Lehre von den Substanzen und Wesen heißt Ontologie. [Anm. d. Red.]

(8) Bodenrecht, im Gegensatz zum Blutrecht (ius sanguis) stehende Staatsbürgerschaftsform, die den Ort der Geburt statt der Abstammung zum Kriterium der Zugehörigkeit eines Menschen zum nationalen Kollektiv macht. [Anm. d. Red.]

(9) Allgemeinbegriff [Anm. d. Red.]

Leon Briem
Der Autor ist Mitglied des [a:ka] in Göttingen