Blaulicht am Ende des Tunnels

Einleitung zum Schwerpunkt

Von ACAB-Folklore auf T-Shirts und der kategorischen Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit über empörte Stellungnahmen nach Versammlungen und Demonstrationen bis hin zu ernstgemeinten Versuchen, Alternativen zu den staatlichen Sicherheits- und Kontrollorganen zu schaffen: Bei kaum einem Thema ist sich die radikale Linke so einig wie in ihrer kollektiven Gegnerschaft zur Polizei. Und dafür hat sie nachvollziehbare Gründe. Denn spätestens seit dem Mord an George Floyd 2020 im US-amerikanischen Minneapolis dämmert es selbst einer breiteren Öffentlichkeit, dass willkürliche Polizeigewalt und Rassismus seitens der Behörden ein strukturelles Problem darstellen. Konsequenzen hatte die Diskussion auch hierzulande nicht, obwohl gleich mehrere offizielle Studien zu Alltag, Motivation, Einstellungsprofilen und »Diskriminierungsrisiken« bei deutschen Polizeibeamt:innen veranlasst wurden. Die anhaltende Häufung rechtsextremer »Einzelfälle« in Einsatzbelegschaften, entsprechende Chatgruppen mit Hasskommentaren und Nazi-Content sowie aus Dienststellen verschwundene Munition zeigen vielmehr, dass die Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols nach wie vor keiner effektiven Kontrolle unterliegt. Angehörige der Institution vernetzen sich in Banden, sammeln sensible Informationen und horten Waffen für den Tag X, während die Zeichen auf zunehmende Repression, Militarisierung und Entgrenzung behördlicher Befugnisse stehen. 

Wenn aber die Polizei nicht reformierbar ist, ist dann nicht tatsächlich ihre Abschaffung und Ersetzung durch nicht-gewaltsame Strukturen notwendig? Letzteres fordern unter anderem die Vertreter:innen des Abolitionismus, der in seiner heutigen From aus der US-amerikanischen Black Lives Matter-Bewegung hervorgegangen ist und in Deutschland vor allem akademisch von sich reden macht. Anstelle von Blaulicht und Gefängnissen sollen Awareness, gemeinschaftliche Verantwortungsübernahme und sozialtherapeutische Täterarbeit treten. Edle Ziele für einen veränderten Umgang mit gesellschaftlichen Konflikten und Gewalt. Und doch scheint die Frage nach Alternativen zur Wahl der 1-1-0 in der schlechten Realität spätestens dann obsolet, wenn der gewalttätige Expartner der Nachbarin im Flur randaliert oder bewaffnete Nazis sich vor alternativen Hausprojekten versammeln.  

Arthur und Anna kriegen aufs Maul 

Schon ihrer abstrakten Funktion nach kommt der Polizei keine ruhmreiche Rolle im gesellschaftlichen Gesamtprozess zu. Mit dem Schutz der Eigentumsordnung betraut, verkörpert sie jene Androhung und Ausübung physischer Gewalt, mit der Tausch und Akkumulation in letzter Instanz aufrechterhalten werden, auch wenn sie in der Mehrheit der gesellschaftlichen Vollzüge unsichtbar bleibt. Die Durchsetzbarkeit von Verträgen, also die faktische Geltung des bürgerlichen Rechts, wird durch den Staat garantiert und diese Garantie durch den physischen Zwang der Polizei gedeckt. Die Polizei und ihre Gewalt bilden damit die notwendige Kehrseite des friedlichen bürgerlichen Verkehrs und sind als materielle Voraussetzung der Rechtsform auch Bedingung von Tausch und Warenform. Nicht nur autoritäre Systeme basieren damit auf einer permanenten Gewaltdrohung, sondern auch in Rechtsstaaten die scheinbare ökonomische Autonomie der Subjekte mit »Hunger und Zuchthaus allgemein im Hintergrund« (Max Horkheimer) erkauft.   

Der kapitalistische Staat wiederum ist nicht einfach Vermittler der demokratischen Willensbildung. Als ideeller Gesamtkapitalist ist er selbst auf eine gelingende Kapitalakkumulation angewiesen, die er mittels seines Gewaltmonopols aufrechterhält. Dabei verbürgt das Recht nicht nur das Eigentum, sondern kann darüber hinaus auch private und politische Freiheiten der Individuen schützen, in deren Absicherung die Polizei eine zumindest ambivalente Rolle spielt. Einerseits werden diese Freiheiten wenigstens potenziell durch die Polizei geschützt – dann jedenfalls, wenn Individuen vor Übergriffen durch andere geschützt werden müssen. In solchen Situationen verteidigt die Polizei körperliche Unversehrtheit, politische Meinungsfreiheit und andere Freiheitsrechte, indem sie versucht, das staatliche Gewaltmonopol wiederherzustellen. Andererseits greift die Polizei in ihrem Auftrag, die gesellschaftliche Ordnung zu verteidigen, immer wieder in dieselben politischen und individuellen Freiheiten der Einzelnen ein. Präventive Maßnahmen, verdachtsunabhängige Kontrollen und andere Eingriffe zur Gefahrenabwehr gehören ebenso zu den Normalformen polizeilicher Praxis wie die Abwendung von Gefahrensituationen für Einzelpersonen.  

Besonders sichtbar wird dies im öffentlichen Raum, wo die Polizei zunehmend zur zentralen Akteurin einer sicherheitspolitischen Verwaltung wird. Gerade in Städten, die sich besonders stark an einer privatwirtschaftlichen Logik orientieren, werden soziale Konflikte nicht als Ausdruck struktureller Ungleichheit verstanden, sondern als Störungen, die ordnungspolitisch zu bearbeiten sind. Armut, Wohnungslosigkeit oder Perspektivlosigkeit entstehen nicht zufällig, sondern sind Resultate einer Gesellschaft, die Wohlstand und Partizipation ungleich verteilt. Doch anstatt die Ursachen anzugehen, reagiert die Politik mit Strategien der Unsichtbarmachung und Ausgrenzung: Nicht der Mangel an Wohnraum, nicht prekäre Arbeit, nicht Rassismus oder fehlende soziale Sicherungssysteme werden bekämpft, sondern diejenigen, die die Folgen dieser Verhältnisse sichtbar machen. 

Das Elend selbst wird nicht von der Polizei erzeugt, sondern durch die gesellschaftlichen Bedingungen, aus denen die Konflikte hervorgehen. Sie dient aber als Instrument, das die Symptome mit (physischer) Gewalt verwaltet, ohne die Ursachen anzutasten. Dieses präventiv-autoritär legitimierte Sicherheitskonzept verwandelt soziale Probleme in Sicherheitsprobleme und markiert Räume wie Menschen entlang von Kategorien der Zugehörigkeit und Gefährlichkeit. Zwar kann es Momente geben, in denen man froh ist, dass nachts jemand die Straße kontrolliert, doch das ist Teil des Widerspruchs: Je nachdem, wer man ist und wie man sich durch diese Räume bewegt, wird man die Rolle der Polizei völlig unterschiedlich wahrnehmen. Für manche ist sie zuweilen Schutzinstanz, für andere permanente Bedrohung. Besonders armutsbetroffene, migrantische und anderweitig marginalisierte Menschen geraten häufig ins Visier polizeilicher Maßnahmen. Deutlich wird dies anhand der Praxis sogenannter »gefährlicher Orte«, die von der Polizei als kriminalitätsbelastete Zonen deklariert werden und in denen erweiterte Kontrollbefugnisse gelten. Meist handelt es sich um Viertel, die ohnehin durch soziale Ausgrenzung geprägt sind. Hier ist die Polizei besonders präsent: Häufige Kontrollen treffen vor allem jene, die über keinen privaten Rückzugsort verfügen und ihren Alltag im öffentlichen Raum verbringen müssen. Dabei wird nicht nur ihr Verhalten überwacht und sanktioniert, sondern bereits ihre bloße Anwesenheit als Problem betrachtet. Statt die sozialpolitischen Ursachen von Konflikten anzuerkennen (Armut, Diskriminierung, prekäre Lebensbedingungen), reduziert diese Logik gesellschaftliche Gewaltursachen auf individuelle Defizite und schiebt die Verantwortung den »Anderen« zu.  

Wie andere Staatsorgane auch, sind die Polizei und ihr Handeln aber nicht allein durch ihre Funktion für die kapitalistische Ökonomie bestimmt. Zuweilen tritt diese Funktion sogar hinter andere, konkretere Ziele der Polizeiapparate zurück. Als Organisationen mit je eigenen (expliziten und impliziten) Regeln, Gepflogenheiten, Dienstanweisungen und dem Interesse an Selbsterhaltung ihrer Strukturen entwickeln die Polizeiapparate eine Eigenlogik und damit auch eine relative Unabhängigkeit gegenüber der Ökonomie und den restlichen Teilen des Staats. Eine Konsequenz dieses erfolgreichen Selbsterhaltungsstrebens ist die stetige Ausweitung von Ressourcen und Kompetenzen. In den letzten Jahren vollzog sich dies zum Beispiel durch die Durchsetzung neuer Polizeigesetze, die unter anderem das Konzept der »drohenden Gefahr« neu bestimmen sollten. Der Begriff meint nicht mehr eine sich konkret abzeichnende Gefahr, sondern dass eine solche Gefahr in der Zukunft überhaupt denkbar und möglich ist. Polizeiapparate, die schon bei einer nicht überprüfbaren möglichen Gefahr eingreifen können, besitzen eine rechtliche Absicherung für so ziemlich alles. Zwar verfügt die Polizei formal über keine legislativen Rechte, ihre Interessen beeinflussen aber mindestens indirekt die Gesetzgebung, vermittelt beispielsweise durch Innenministerien oder das öffentliche und politische Engagement der Polizeigewerkschaften. In diesen Verselbständigungstendenzen entwickeln sich Polizeistrukturen fast notwendig zu Rackets, also nach außen abgeschirmten, hierarchischen Gruppen, die keine Diskussion im Inneren dulden und versuchen, von äußeren Anweisungen so weit wie möglich unbehelligt zu bleiben. 

Innerhalb der Polizei geht diese Abschottung mit der Bildung eines Korpsgeists, falscher Loyalität und der Deckung von Straftaten in den eigenen Reihen einher. Wer einmal einen Gerichtsprozess beobachtet hat, in dem das Verhalten von Polizeibeamt:innen zur Disposition stand, weiß, dass es im Zweifel auch mit der rechtsstaatlichen Trennung zwischen Judikative und Exekutive nicht weit her ist. Rechtswidrige Übergriffe und übermäßige Gewaltanwendung im Einsatz durch Polizist:innen sind keine Seltenheit, juristisch geahndet werden sie nur in absoluten Ausnahmefällen. In der Praxis ist es vielmehr so, dass Betroffene von Polizeigewalt selbst wegen vermeintlicher Beleidigung, Körperverletzung oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Verantwortung gezogen werden. Durch die Konstruktion von Bedrohungsszenarien und kameradschaftliche Beglaubigung vor Gericht lässt sich behördliche Gewalt nach Belieben nachträglich legitimieren. Die Polizei erscheint dabei als Institution, die paradoxerweise nicht nur für die Verfolgung eigener Straftaten zuständig sein soll, sondern sich in weitem Umfang gegen Kritik an ihren Handlungen immunisieren kann. Dennoch bleibt zu betonen, dass sich die Verselbstständigung der Polizei in Deutschland eine Tendenz bleibt und die Kritik an ihrem Handeln auch innerhalb des Staatsapparats möglich, zuweilen sogar gewünscht ist. 

Erwiesenermaßen trifft polizeiliche Willkür aber nicht alle Menschen im gleichen Maß. Der ohnehin verbreitete polizeiliche Rassismus hat spätestens 1998 mit der Änderung des Bundespolizeigesetzes seine rechtliche Entsprechung gefunden und wurde dadurch offiziell handlungsleitend für die Bundespolizei. Um Migration zu verhindern, wurde diese ermächtigt, bei vermeintlich nichtdeutschen Reisenden ohne konkreten Verdacht Kontrollen durchzuführen. Die seitdem durchgesetzten Verschärfungen des Asylrechts und die aktuellen Ausweitungen von Grenzkontrollen sind die Fortsetzung des rassistischen Auftrags für die Bundespolizei, die ein deutliches Signal an die Polizei insgesamt senden soll. Insofern ist es wenig überraschend, dass auch in anderen Teilen der Polizei rassistische Taten auf der Tagesordnung stehen. Obwohl das Problem bekannt ist, werden keine effektiven Maßnahmen zu seiner Prävention getroffen. Das ist besonders erschütternd, wenn die rassistische Gewalt ins Extreme kippt, wie jüngst im Fall von Lorenz A., der in Oldenburg von einem Polizisten ohne klare Gefährdungslage durch fünf Schüsse von hinten getötet wurde. Gewalttaten wie diese wurzeln nicht nur in individuellen Haltungen der Täter:innen, ihrer Einheiten, Vorgesetzten oder einem aufgeheizten behördlichen Klima. Sie werden auch durch eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz von Rassismus begünstigt und getragen. 

Bad Cops and Good Co-ops 

In den USA wurde die dort noch gravierendere rassistische Polizeigewalt sowie die hohen Zahlen nichtweißer Gefängnisinsassen zum Anlass genommen, selbstorganisierte Alternativen zum staatlichen Gewalt- und Strafsystem zu entwickeln. Unter den Begriffen Transformative Justice und Community Accountability werden Praxiskonzepte diskutiert, die einen kollektiven Umgang mit Gewalt – insbesondere intimer und sexueller Gewalt – anvisieren und unter anderem das Ziel verfolgen, Taten vorzubeugen und sichere Räume für mögliche und tatsächlich Betroffene zu schaffen. In Deutschland sind diese Konzepte in abgewandelter Form unter dem Begriff transformative Gerechtigkeit verbreitet. Die Community, in der sich (die meist männlichen) Täter:innen sowie die Betroffenen befinden, soll Verantwortung dafür tragen, dass die Täter:innen nicht erneut gewalttätig werden. Dabei steht in der Praxis oft die Arbeit mit Täter:innen im Zentrum. Nicht ohne Paradoxien: Denn zum einen wiederholt sich damit die Täter:innenzentrierung des bürgerlichen Strafsystems, gegen die sich die transformative Gerechtigkeit wenden möchte, zum anderen ist oft gar nicht klar, was »Community« im deutschen Kontext eigentlich heißen kann. 

Häufig wird einfach die linke Szene zur verantwortlichen Community erklärt. Diese Deutung bringt nicht nur ein Problem der Übersetzung zum Ausdruck, sondern hat auch Folgen für die Praxis. Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt Zugang zu Prozessen haben soll, deren Bezugsrahmen die linke Szene ist. Zudem ist die transformative Täter:innenarbeit zumeist auf das Wohlwollen der Täter:innen angewiesen, insofern diese die Community jederzeit verlassen können. Transformative Prozesse können somit Abhängigkeiten des Umfelds, vor allem aber der Betroffenen von Täter:innen schaffen. Sie laufen Gefahr, sich an den Ansprüchen von Täter:innen zu orientieren und die Betroffenen in ihrer Macht und Autonomie zu schwächen. Diese Gefahr wächst noch durch die kategoriale Ablehnung des bürgerlichen Strafsystems, dem die transformativen Prozesse einfach binär gegenübergestellt werden. An die Stelle von Momenten jenes Systems, die zumindest ihrer Idee nach Freiheiten garantieren und damit nicht einfach nur zu verdammen sind (etwa bestimmte Zeugnisverweigerungsrechte, das Institut der Nebenklage, der Schutz der Privatsphäre in spezifischen Fällen, Beweislastüberlegungen oder die Möglichkeit von Rechtsmitteln), treten Mehrheitsmeinungen und Gruppenzwang. Opfer, deren soziales Umfeld die linke Szene ist, werden implizit unter Druck gesetzt, sich auf transformative Prozesse einzulassen, ob sie wollen oder nicht, während andere sich gleich an die Stelle jener verhassten Instanzen imaginieren, die die transformative Gerechtigkeit ablösen soll. Auch wenn die Ablehnung von Staat, Polizei und Gefängnis gerechtfertigt ist, kann transformative Gerechtigkeit das Scheitern des herkömmlichen Strafsystems nicht aufheben. Zudem darf bezweifelt werden, ob solche Konzepte, richtig angewendet, überhaupt sinnvolle Mittel zur Bekämpfung von (patriarchaler) Gewalt darstellen.  

Dem längst vergangenen Versuch einer Abschaffung der Polizei – oder genauer, einer Transformation von einer staatlichen Institution zu einer gesellschaftlichen Funktion, die im Rotationsprinzip von jedem ihrer Subjekte ausgeführt werden sollte – spürt auch Ewgeniy Kasakow in All Cops are Bolsheviks nach: Es geht um die politische und institutionelle Neuordnung im postrevolutionären sowjetischen Staat. Dabei nimmt der Text vor allem die schwierige Trennung zwischen konterrevolutionärem Handeln und sozialer Devianz in den Blick. In den Jahren nach 1917 drängte sich den Bolschewiki zunehmend die Frage auf, wie sich die Kontrolle einer bewaffneten Zivilmiliz über das angeblich gemeinsame Eigentum zu den weiterhin virulenten Problemen von Privateigentum, Professionalisierung und Strafe verhält. Es dauerte nicht lange, bis die Gespenster der überkommen geglaubten Vergangenheit auf den Plan traten. Ähnlich gerät auch der heutige Abolitionismus in die Falle, Polizei und Gefängnis selbst zum Ursprung gesellschaftlicher Gewalt und Ungleichheit zu erklären. Dass die abolitionistischen Forderungen vielen auf den ersten Blick dennoch radikal und befreiend erscheinen, liegt nicht zuletzt an seiner suggestiven Rhetorik, die Polizei und Gefängnis zum Inbegriff allen gesellschaftlichen Übels erklärt. Wie Thomas Land in Bewaffnete Gangs verbieten zeigt, bleibt dieser Zugriff allerdings an der Oberfläche. Denn statt die repressiven Institutionen in ihrer abgeleiteten Funktion aus Staat, Recht und Kapital zu begreifen, erhebt der Abolitionismus sie zur Ursache von Ausbeutung und Ungleichheit. In monotoner Wiederholung von Begriffen wie »karzeraler Rassismus«, »Mass Incarceration« oder »Prison Industrial Complex«, die aus dem US-amerikanischen Kontext importiert wurden, verschiebt sich die Analyse ins Abstrakte und Beliebige.  

Den grundsätzlichen Fragen, was Gewalt ist und ob sich die Hoffnung auf ihre Überwindung begründen lässt, widmet sich dagegen Felix Kronau in Zwischen Hoffnung und Kritik. Grundlage seiner Begriffsbestimmung sind die feministischen Theorien Jessica Benjamins und des ersten autonomen Kölner Frauenhauses. Gewalt, so die Einsicht dieser Texte, entsteht als gesellschaftliches Phänomen durch den »Unterschied zwischen jemandem, dem zugebilligt wird, seine eigenen Zwecke und Wünsche gegen andere durchzusetzen und jemandem, der dies zu erdulden hat«. Für die Hoffnung auf eine Überwindung der Gewalt folgen daraus zwei Probleme: Erstens tritt Gewalt (potentiell) überall auf, wo widerstreitende Interessen aufeinandertreffen, und zweitens sind Menschen in ihrer Produktion und Reproduktion immer voneinander abhängig, können also immer Gewalt erfahren. Eine Abschaffung der Gewalt ist dann nur denkbar als Internalisierung der Gewalt. Nicht andere, sondern jedes Subjekt selbst müsste sich im intersubjektiven Aushandlungsprozessen von eigenen Zwecken und Wünschen trennen.  

Warum die Polizei autoritäre Charaktere hervorbringt, untersucht Peter Schulz in Lust auf Disziplin. Die charakterologischen Überlegungen der frühen kritischen Theorie beschreiben den autoritären Charakter als gesellschaftlich produzierten Normalfall ihrer Zeit. Eine Gesellschaft, die von den Individuen Triebverzicht, Entsagung und Gehorsam fordert, begünstigt eine psychische Struktur, in der Entsagung positiv besetzt und durch sadistische Ersatzlust ergänzt wird. Anhand der empirischen Einblicke in den Alltag der Polizei und die dort vorherrschenden Männlichkeitsvorstellungen, die Rafael Behrs Studie Cop Culture ermöglicht, zeigt Schulz, wie und wo die Polizei autoritäre Charaktere (wieder-)hervorbringt.  

Der Beitrag Entgrenzung der Verfügung von Judith Beifuß analysiert die neuen Polizei- und Versammlungsgesetze in Nordrhein-Westfalen als Instrumente, mit denen der Staat Protest und fundamentale Opposition präventiv einschränkt. Die Gesetze erweitern die Befugnisse der Polizei weit über konkrete Tatbestände hinaus und eröffnen Ermessensspielräume durch unklare Formulierungen. Die Verschärfungen stehen auch in einem weiteren Zusammenhang autoritärer Tendenzen, die auf Krisenbewältigung durch Repression, Verwaltung und Kontrolle setzen. Die Polizei fungiert darin nicht nur als Gewaltinstanz, sondern auch als ordnendes Prinzip, das die Grenzen des Sag- und Sichtbaren festlegt und Protest zu verhindern sucht, vor allem dann, wenn dieser auf grundlegende Gesellschaftskritik zielt. So verweist die Analyse auf die dialektische Verfasstheit des bürgerlichen Rechtsstaats, in dem die Polizei immer auch den Ausnahmecharakter der Rechtsordnung sichtbar macht. Die Gesetzesverschärfungen erscheinen als Ausdruck und Mittel einer autoritären Formierung, welche versucht, die Opposition zu disziplinieren und emanzipative Bewegungen einzudämmen. Dass Vielen mittlerweile die Aufrüstung der Polizei und ihre entgrenzten Befugnisse, die rechte Zusammenrottung und rassistische Gewalt gleichgültig geworden zu sein scheinen, mag auch an einem spezifischen Kulturphänomen liegen, das Alex Struwe in seinem Beitrag als Too True Crime bezeichnet. Während wir in unzähligen Sendeformaten immer mehr wirkliche Verbrechen, Gewalt, seelische Abgründe und Wirtschaftskriminalität miterleben, ist die Kulturindustrie von Bullen bevölkert, die uns Ängste, Sorgen und Ambivalenzen spiegeln. In dem ständigen Strom trifft die um sich greifende Unmittelbarkeitsästhetik der True-Crime-Podcasts und -Serien auf die Universalisierung der Polizeiperspektive als gesellschaftliche Reflexion schlechthin. Heraus kommt das Dauerrauschen der endlosen Wiederholung einer abgründigen Realität, in der die Polizei das Menschliche verkörpert. 

Wie deprimierend all diese Einsichten auch sein mögen: Die Phase 2 hält eine fundamentale Kritik an staatlicher Gewaltausübung weiterhin für unverzichtbar. Unverzichtbar bleibt aber auch ihre verregelte und mit Schranken versehene Form – zumindest so lange, wie gegen die Wirklichkeit von Gewalt, Zwang und Brutalität in der Gegenwart kein Kraut gewachsen ist. In diesem Spannungsfeld bleibt der Widerspruch bestehen zwischen der zivilisatorischen Errungenschaft, die eine regulierte Gewalt zweifellos darstellt, und dem Übel der polizeilichen Gewalt, die diese Errungenschaft selbst immer wieder infrage stellt. Doch was folgt daraus? Vielleicht stehen wir – wie so oft – im Nirgendwo. Denn wer glaubt, die bloße Abschaffung der Polizei öffne automatisch den Weg in eine befreite Gesellschaft, macht es sich zu einfach. Gewalt verschwindet nicht, nur weil das staatliche Gewaltmonopol verschwindet; sie verlagert sich, verändert ihre Form, ihre Orte, ihre Akteure. Die Polizei ist dabei nicht der Ursprung, sondern Symptom, Ausdruck jener tief verankerten Macht- und Herrschaftsverhältnisse, die unser Zusammenleben durchziehen, bis in die privatesten Räume, bis in Beziehungen, Gedanken und Körper. Doch auch die einfache oder gar polemische Verteidigung der Polizei greift zu kurz. Zwischen blinder Abschaffung und unkritischer Akzeptanz liegt eine unbequeme Wahrheit. Eine Gesellschaft, die Gerechtigkeit und Freiheit in Einklang bringen will, muss ihre eigenen Grundlagen hinterfragen. Sie muss verstehen, wie Gewalt entsteht, wem sie nützt und warum sie sich immer wieder reproduziert. Eine Kritik, die das ignoriert, bleibt oberflächlich und riskiert, selbst Teil des Problems zu werden. Besonders dann, wenn anstelle des staatlichen Gewaltmonopols die eigene Szene unreflektiert als Ersatz gefeiert wird – eine Szene, die wenig geneigt ist, selbstkritisch über den eigenen Umgang mit Gewalt, Denunziation und Ausschlüssen nachzudenken. 

Wir konnten hier nicht alle Perspektiven und Facetten dieser Debatten entfalten, sondern haben uns auf einige der Punkte konzentriert, die in den Schwerpunktbeiträgen nur am Rande Erwähnung fanden. Nicht aus Vollständigkeitsanspruch, sondern aus der Überzeugung heraus, dass gerade diese Details etwas über die Gefahr falscher Vereinseitigungen verraten. Dass das Blaulicht am Ende des Tunnels nicht weiterhilft, wissen wir längst. Doch was an seine Stelle treten sollte, wollen wir uns bei manchen Vorschlägen lieber gar nicht erst ausmalen. So bleibt uns einstweilen nur das Nirgendwo – und die Hoffnung, die bekanntlich auch im True Crime noch immer zuletzt stirbt.