Entgrenzung der Verfügung

Bemerkungen zu den Polizei- und Versammlungsgesetzen in NRW

In diesem Beitrag beschäftige ich mich mit der politischen Bedeutung des neuen Polizeigesetzes (2018) und des neuen Versammlungsgesetzes (2022) in Nordrhein-Westfalen aus der Perspektive einer Fundamentalopposition. Durch die Gesetzesänderungen in NRW wurden dem Staat Mittel bereitgestellt, um auf effektive Weise gegen Proteste und organisierten Aktivismus vorzugehen. Ich beobachte, dass diese Gesetzesänderungen auch dazu dienen, eine fundamentale Gesellschaftskritik präventiv zu verhindern. Sie vollziehen sich zu einem Zeitpunkt, in dem unterschiedliche soziale Bewegungen, etwa die Klimabewegung und die Bewegung gegen die europäische Abschottungspolitik, zwar nicht unbedingt ein systemgefährdendes Potential entfalten, immerhin aber klar die Einsicht formulieren, dass ihre Anliegen nur durch grundlegende Veränderungen der Gesellschaftsform zu erreichen sind. So dienten die Gesetzesänderungen in NRW nicht zufällig zur präventiven Kriminalisierung jener Gruppen, die sichtbar machen, dass die Klimakrise in ihrem Ausnahmezustand »bereits begonnen hat und […] die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen des Lebens«Alenka Zupančič, Die Apokalypse enttäuscht (noch) immer, in: Alexander García Düttmann/Marcus Quent (Hrsg.), Die Apokalypse enttäuscht. Atomtod Klimakatastrophe Kommunismus, Zürich 2023, 27–54. beherrscht. Analog wurden Polizeigesetze in Italien unter dem damaligen Innenminister Matteo Salvini zur Kriminalisierung von Seenotretter*innen und sich organisierenden Migrant*innen genutzt, während diese gegen die Gewalt des Europäischen Grenzregimes und die damit einhergehende Zurdispositionstellung des Lebens ankämpften. Die Gesetzesverschärfungen trafen soziale Bewegungen also in einem Moment, in dem sich diese zwischen einem systemkritischen oder einem integrierten Charakter entscheiden mussten. 

 

Zur Sachlage: Das Polizeigesetz (2018), das Versammlungsgesetz (2022) und ihre Funktionen 

Die Gesetzesänderungen haben insgesamt eine abschreckende und behindernde Intention. Das Polizeigesetz orientiert sich an Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung und ist nach der Logik der Gefahrenabwehr gestaltet. So darf die Polizei, die vormals nur repressiv in Bezug auf eine konkrete Tat vorgehen konnte, nun bereits aufgrund eines Verdachts vorbeugend aktiv werden, was bisher nur für Geheimdienste vorgesehen war. Dazu gehören: Der Einsatz von Staatstrojanern, Verkehrskontrollen mit Identitätsfeststellung, Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sowie die Festlegung von Gefahrenzonen. Diese Handlungsweisen, die im spezifischen Fall des Terrorismus eine gewisse Berechtigung haben, entgrenzen den staatlichen Zugriff auf das (Protest-)Handeln seiner Bürger*innen. 

Insbesondere mit dem sogenannten Militanzverbot, also dem Verbot gleichförmiger Kleidung mit einschüchternder Wirkung, und der gesteigerten Verantwortungsübertragung auf die Versammlungsanmelder*innen, sollen durch das neue Versammlungsgesetz jene Protestformen getroffen werden, die eine fundamentale Opposition (Johannes Agnoli) vertreten. Fundamentalopposition kann als grundlegende Kritik des gesellschaftlichen Normalbetriebs verstanden werden. Sie äußert sich in Protestformen, die eine Störung reibungsloser Abläufe etwa in Logistik und Produktion zum Ziel haben. Entgegen der ratio der Gesetzgebung zu Versammlungen, die dem Schutz des Versammlungsrechtes dient und Menschen vor willkürlichen Zugriffen der staatlichen Gewalt schützen soll, werden mit dem neuen Versammlungsgesetz die Ermessensräume polizeilichen Handelns durch eine große Unbestimmtheit der Formulierungen geöffnet. Das neue Versammlungsgesetz zielt damit weniger auf eine Regelung der Versammlungen als direkt auf die Verhinderung von organisiertem politischem Dissens ab. Es ist ein »Versammlungsverhinderungsgesetz«https://t1p.de/infv2.. Allgemein entsprechen die Gesetze einer Logik der Versicherheitlichung und einer Tendenz der Verschärfung. Sie reihen sich damit in unterschiedliche Vorgehensweisen ein, die sich europaweit etablieren. Beispiele sind etwa die Erweiterung von Gefahrengebieten, in denen die Polizei Sonderbefugnisse hat, die faktische Behandlung von Migrant*innen als Kriminelle, wie sie im Kern der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verankert wurde, die allgemeine präventive Kriminalisierung von Aktivismus oder der Umgang mit der Seenotrettung.Davon möchte ich explizit die Anwendung dieser Kritik auf das Vorgehen gegen antisemitische Kundgebungen im letzten Jahr ausschließen. Sicher hat auch viel Anwendung rassistischer Polizeigewalt stattgefunden und es ist in mehreren Fällen eine Disproportion beobachtbar. Allerdings muss bedacht werden, dass von vielen der israelfeindlichen Demonstrationen eine reale Gewaltgefahr gegen Menschen ausgegangen ist und eine starke Verbindung zu tatsächlich terroristischen Organisationen besteht. Die permanente Skandalisierung von Maßnahmen gegen israelfeindliche Kundgebungen unter dem Stichwort der Repression und des Polizeistaates kapert aber jene Kritik, die an anderer Stelle vollkommen berechtigt wäre, was wiederum typisch für die israelfeindliche Szene ist. 

 

Zum politischen Hintergrund der Gesetzesverschärfungen  

Ich benenne hier vier ineinandergreifende Aspekte zum politischen Kontext der Gesetzesverschärfungen und einen weiteren, der daraus hervorgeht. 
(1) Die Stärkung autoritärer und repressiver Momente staatlichen Handelns ist Teil der Bewältigungsstrategien für die Dauer- und Vielfachkrise der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft. Diese vollzieht sich unter anderem durch Umstrukturierungsprogramme, durch Abwälzung von Kosten auf bestimmte Gruppen bei gleichzeitigem Ausschluss aus ökonomischen Integrationsmechanismen sowie durch die Steigerung der Außenverlagerung und Aneignung gesellschaftlicher Reproduktionsarbeit. Alle diese Maßnahmen haben empfindliche Folgen für das Leben von Menschen, spätestens wenn sie auf der Ebene von Löhnen und Lebenshaltungskosten spürbar werden. Zumindest in Ländern wie Chile oder Frankreich resultierten daraus umfangreiche Proteste. Die Erweiterung des Handlungsraums für die Polizei und die Reduktion der Versammlungsfreiheit wirken abschreckend oder stellen Mittel bereit, um Aufstände leichter einzuhegen. Teil dieser allgemeinen autoritären Formierung ist auch die Verfestigung staatlicher Gewalt unter dem Stichwort der inneren Sicherheit. Beides wird als Reaktion auf eine vermeintlich von außen einbrechende Krise, die mit Ausnahmemitteln bewältigt werden muss, präsentiert und wahrgenommen. 
(2) Es besteht außerdem eine Tendenz, die Krisen nicht politisch zu verhandeln, sondern ihre Lösung zur technischen Verwaltungsfrage zu machen. Das bedeutet nicht, dass aus diesem Modell des »Regierens« die gesamte Gesellschaftsform abzuleiten wäre, wie es zum Teil bei den Philosophen Michel Foucault und Giorgio Agamben zu verstehen ist. Weil die Krisen aber auch die Gestaltung des individuellen Lebens und die Freiheitsräume betreffen, zielt ein Teil der staatlichen Antworten auf deren technische Reglementierung. Im Idealfall soll nichts mit dieser Verwaltung interferieren. Die Polizei in ihrer repressiven und abschreckenden Funktion stützt dabei Maßnahmen, die dem alten Begriff der Policey entsprechen, also der staatlichen Regelung von Lebensbereichen. 
(3) Unmittelbarer Anlass der Gesetzesänderungen dürfte aber eine wortwörtliche Re-aktion auf organisierte und effektivere Formen des Protestes sein, wie sie vor allem die antikapitalistischen Teile der Klimabewegung (Ende Gelände, Les Soulèvements de la Terre, disrupt) angestoßen haben. Diese Protestformen thematisieren zum einen die Ausweglosigkeit, mit der die kapitalistische Vergesellschaftung eine unwiderrufliche Totalkrise hervorbringt (was besonders im Fall der Klimakrise gilt). Zum anderen zeigen sie aktiv auf, dass eine andere Vergesellschaftung und eine andere Art von Reichtum materiell möglich wären, diese aber durch die Eigentums- und Produktionsverhältnisse verhindert werden.Mit dem Kulturtheoretiker Mark Fisher formuliert geht es zugespitzt darum, »dass der Kapitalismus mit all seinen visierten Polizisten, seinem Tränengas und all den theologischen Feinheiten seiner Ökonomie darauf ausgerichtet ist, diesen Reichtum zu blockieren. Dem Kapital geht es notwendigerweise und immer darum, unseren Zugang zu diesem gemeinsamen Reichtum zu blockieren«. Mark Fisher, Acid Communism (unvollendete Einleitung), in: Ders., k-punk. Ausgewählte Schriften (2004–2016), Berlin 2020, 569–604, hier 570
(4) Der Angriff auf militantere Ausprägungen sozialer Bewegungen, vor allem wenn diese es schaffen, mit ihren Methoden und Ansätzen breitere Teile der Bevölkerung zu erreichen, verbindet sich mit einem weiteren epochalen Umstand. Neben der autoritär-(post)neoliberalen Umformung, lässt sich auch eine Tendenz zur Aushöhlung bürgerlicher Vermittlungsformen beobachten. Der Staat sucht eine unmittelbare Einheit mit seiner Bevölkerung im Vorpolitischen und versucht dort die Komposition von gesellschaftlichen Widersprüchen und Konflikten zu dominieren. Er trifft dabei auf die verbreitete Vorstellung, dass, was Zivilgesellschaft genannt wird, sich dem Staat widersetzen solle, ohne die gesamte bürgerliche Vergesellschaftung zu überwinden. Zu dieser falschen Vorstellung von Unmittelbarkeit gehören auch die großen Träume von direkter Demokratie, die selten von der regressiven Rede des Volkswillens zu unterscheiden sind. Die Zivilgesellschaft darf sich ausdrücken, verhandeln und ihren Dissens auf die Straße tragen, aber konstruktiv – als integrierte Opposition. Statt eine staatskritische Opposition zu entfalten, wird der Dissens auf die Handlung reduziert, dem Staat einen Denkzettel zu verpassen und ihn an seinen vermeintlichen Zweck, das Allgemeingut zu verfolgen, zu erinnern. Auf der einen Seite – auch unter dem Druck der verstärkten Repressionsgefahr – wird dabei »gehofft, durch die Akzeptanz dieser Regeln die Möglichkeit zu erhalten, die eigene radikale Kritik einer größeren Öffentlichkeit bekannt und plausibel machen zu können«, während vergessen wird, dass die »Kritik der politischen Regeln ursprünglich zum integralen Bestandteil der inhaltlichen Kritik jeder emanzipativen Fundamentalopposition gehörte«.Stephan Grigat, Die Kritik der Politik, das Elend der Politikwissenschaft und der Staatsfetisch in der marxistischen Theorie, in: Joachim Bruhn/Manfred Dahlmann/Clemens Nachtmann (Hrsg.), Kritik der Politik. Johannes Agnoli zum 75. Geburtstag, Freiburg 2000, 145–172, hier 148.Der Staat fördert es, wenn (anständig und moderat) gegen AfD und Klimakrise und für Vielfalt auf die Straße gegangen wird, solange nicht seine eigene rassistische Grenzpolitik und die Klimakrise verschärfende kapitalistische Wirtschaft infrage gestellt werden. Dabei geht es vor allem um die Vermeidung einer Spaltung der Gesellschaft (lese: den Zusammenhalt der Nation). Dafür müssen aber die guten Protestierenden, Streikenden und Aktivist*innen von den schlechten, die die Verhältnisse radikal anfechten, unterschieden werden. Die Polizei- und Versammlungsgesetzverschärfungen setzen Marker dafür fest und erhöhen den Druck auf Protesträume, sich von Militanz zu distanzieren.  

(5) In den Händen und der Rhetorik extrem rechter Regierungen gewinnt schließlich die Stärkung der Rolle der Polizei gerne auch eine identitäre und mythenbildende Funktion. Sie ist Teil der Narration eines permanenten Ausnahmezustandes: Man befinde sich in einer Notsituation, umzingelt von Aggressor*innen, auf die man mit Entschlossenheit und Tatendrang reagieren müsse. Durch Rekurs auf den Ausnahmezustand baut sich die Politik um eine Freund-Feind-Unterscheidung auf, die selbsttragend ist. In der Identifizierung der Feinde ist auch das Eigene benannt und schon darin gerettet. Die Feinde sind vordergründig Migrant*innen und Aktivist*innen. Im Kampf gegen diese Feinde, durch Identifikation mit dem Anführer, gewinnt das neu geweckte Volk sich selbst und seine eigene Identität.  

Ich schlage nun zwei parallele Deutungen vor: Eine emphatische, die auf den gewalttätigen Charakter fokussiert, der die subversiven Aspekte von Protest ersticken soll, und eine kritische, die die Dialektik von Recht und Gewalt im bürgerlichen Staat berücksichtigt. 

 

Politische Deutung, emphatisch: Verhinderung von Politik  

Die Novellierungen der Polizei- und Versammlungsgesetze zielen darauf ab, Proteste vollständig den Ritualen der kritisch-bürgerlichen Zivilgesellschaft unterzuordnen und die Entfaltung fundamental-kritischer, nicht integrierbarer Potentiale von Protestsituationen zu erschweren. Darin haben die Gesetzesänderungen eine emphatische politische Bedeutung: Sie wirken direkt gegen die Aktivierung des Politischen im Sinne jener Bewegungen, die den verfassten Normalzustand in Frage stellen. Dafür reicht es schon, dass diese auf die implizite Gewalt der Verhältnisse und auf den realen Ausschlusscharakter des bürgerlichen Repräsentationsmodells hinweisen oder die Möglichkeit anderer Verhältnisse benennen. Das geschieht ohne Berücksichtigung der Intention der Proteste, was eine formale Gleichbehandlung eines Klimaprotestes mit einem Naziaufmarsch bedeutet. 

Unter dieser Perspektive möchten ich das, worum es unmittelbar in den Gesetzesänderungen geht, zuerst in Anlehnung an den Philosophen Jaques Rancière auffassen, wobei ich mir der Kritik an seinem Ansatz bewusst bin. Bei ihm heißt es: »Die Polizei ist eine Aufteilung vom Sinnlichen, deren Prinzip die Abwesenheit von Leere und Supplement ist.«Jacques Rancière, Zehn Thesen zur Politik, Berlin 2008, These 7.  Das bedeutet: Die Polizei sichert eine bestimmte, verrechtlichte »Zuschneidung« der Welt. Die Staats- und Rechtsform schützt über die ökonomische Form einen bestimmten Zugang zu Ressourcen und zu politischer Handlungsfähigkeit. Damit einher geht eine Aufteilung der Gesellschaft in Subjekte und Gruppen, denen bestimmte Orte, Funktionen und Handlungsweisen zugeschrieben werden. Ein relevantes Abweichen von dieser Einteilung (eine Leere oder ein Supplement, also eine Leerstelle oder eine exzessive Möglichkeit) darf es nicht geben. Die entscheidende Aufgabe der Polizei besteht demnach darin, die so verfasste Ordnung auf eine solche Weise aufrecht zu erhalten, dass ihre Infragestellung ausgeschlossen wird. Die Handlungen der Polizei kristallisieren sich für Rancière in der Aussage »da gibt es nichts zu sehen, geht weiter« und schließlich in der Auflösung von Demonstrationen heraus (mehr noch als in der Anrufung als Demonstrant*innen, die auf den Lehrer Rancières, Louis Althusser, zurückgeht). Die mögliche Infragestellung des Gegebenen im Protest darf sich nicht entfalten und das, was sich im Protest Raum nimmt, darf nicht gesehen werden. Der abschreckende Charakter des Versammlungsgesetzes zielt in diesem Sinne darauf ab, dass bestimmte Formen von Demonstrationen nicht stattfinden.  

Der Polizei stellt Rancière die Politik gegenüber, die aktiv von der Polizei verhindert werden soll. Politik ist es erst dann, wenn auf der Ebene der gegebenen Aufteilung des Sinnlichen gewirkt wird. Politisch sind Handlungen, die den Raum für jene Belange und Subjekte öffnen, die gesellschaftlich zu »Anteillosen« gemacht werden und das sichtbar und sagbar machen, was die polizeiliche Logik des »das gibt es nicht«Ebd., 52f. Auch: »Die Politik existiert dort, wo die Rechnung/Zählung der Anteile und Teile der Gesellschaft von der Einschreibung eines Anteils der Anteillosen gestört wird […] Die Politik hört auf zu sein, wo dieser Abstand keinen Ort mehr hat, wo das Ganze der Gemeinschaft restlos in die Summe seiner Teile aufgeht« (Jaques Rancière, Das Unvernehmen. Politik und Philosophie, Berlin 1995, 132). verhindert. Politik in diesem Sinne zeigt dabei auch die Grenzen des »konsensuellen Staates« und der ihm angepassten Demonstrationen auf. Im »konsensuellen Staat« gibt es eine Toleranz für Differenz und Kritik, sofern sie sich integrieren lassen. Allerdings endet sie beim »überzähligen Teil, [demjenigen], der die Rechnung/Zählung fälscht«. Gemeint sind hier Subjekte und Anliegen, die eine Veränderung der Rahmenbedingungen verlangen, »ein Nichts, das gleichzeitig alles ist«.Rancière, Zehn Thesen, 132. Die Grenzen einer solchen formalen Betrachtung liegen dabei auf der Hand: Sie dient dazu zu sagen, was mit einer Verschärfung des polizeilichen Zugriffs und Erweiterung des Ermessens in Protestsituationen auf dem Spiel steht, bietet aber noch kein inhaltlich bestimmtes Urteilskriterium.  

 

Politische Deutung, kritisch: Die Dialektik von Recht und Gewalt im Doppelcharakter der bürgerlichen Vermittlungen 

Diese Perspektive dient vor allem zur spezifischen Thematisierung der Funktion der Gesetzesänderungen und der Rolle der Polizei in Bezug auf Proteste mit systemkritischer Relevanz. Sie kann aber nicht ohne weiteres zum Ausgangspunkt für eine fundamentale Kritik der Polizei gemacht werden, will man nicht in die Fehler der durch Carl Schmitt geprägten Ansätze geraten, die aus dem Ausnahmefall oder aus der Situation höchster Spannung den Begriff einer Sache ableiten.Thomas Land, Der Abolitionismus von Daniel Loick und Vanessa E. Thompson. Wie der praxisorientierte Politaktivismus die theoretische Begriffsbildung ruiniert, https://t1p.de/01wnt. Auch ist Lands Einwand richtig, dass man an einer gelungenen Kritik der Verhältnisse vorbeigreift, wenn »man mit den sogenannten ›Anteillosen‹ ein notwendig progressives Moment verbindet oder sich hauptsächlich über ihre polizeiliche Verfolgung beschwert und darüber die Kritik derjenigen sozialen Mechanismen vernachlässigt, die beständig neue Ausschlüsse produzieren« (ebd.).  Vielmehr ist der spezifische Doppelcharakter bürgerlicher Demokratien und ihre spezifische Dialektik von Freiheit und Zwang, von Allgemeinheit und Willkür zu beachten. Es wäre daher eine unzulässige Verkürzung zu sagen, der Staat zeige in der Verschärfung des polizeilichen Zugriffs sein wahres Gesicht und dieses sei nun einmal Repression. Damit wäre die spezifische Dialektik von Recht und Gewalt im bürgerlichen Staat verpasst und einseitig aufgelöst. Der bürgerliche Staat wäre nicht mehr von einer totalitären Herrschaft oder von einer Bandenherrschaft zu unterscheiden. 

Tatsächlich wird Versammlungsfreiheit als hohes Gut behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hält fest: »Die Meinungsfreiheit gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. […] Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts grundsätzlich anderes gelten.«Sogenannter »Brokdorf-Beschluss«, https://t1p.de/ncm5e.Versammlungsfreiheit wird also als Ausdruck von Meinungsfreiheit behandelt, welche in bürgerlich-rechtlicher Auffassung als »matrix, the indispensable condition, of nearly every other form of freedom« (Benjamin N. Cardozo) aufgefasst wird. Der bürgerliche Rechtsstaat subsumiert seine Bürger*innen eben nicht total unter sich, sondern lässt sie als relativ, aber real autonome Zentren zu. Auch verlangt der Staat nicht die komplette Subsumtion unter die Formen der Repräsentation durch Parteien, also dem »Spiegelspiel der Politik«Initiative Sozialistisches Forum, Krise der Politik, Perspektiven des Staates, https://t1p.de/5hio1.. Er lässt also einen Raum zu, in dem seine Bürger*innen nicht nur Meinungs- sondern auch Dissensfreiheit im öffentlichen Raum erlangen können. 

Dennoch findet eine Versammlung nicht nur im Rahmen des Versammlungsrechtes statt, sondern steht immer in einem direkten Verhältnis zur Polizei. Gerade weil sich in einer Versammlung zum Teil neue politische Subjekte zusammenfinden können und Handlungen stattfinden könnten, die auf nicht unmittelbar vorhersehbare Weise die gewöhnlichen Abläufe in Frage stellen oder unterlaufen, ist das direkte Gegenüber der Versammlung die Polizei. Sie steht in ihrem Ausnahmecharakter dem Modus des allgemeinen Rechts gegenüber. Gerade in Bezug auf eine Demonstration zeigt sich zumindest durch Verordnungen und Maßnahmen die Vermischung von – mit Walter Benjamin gesprochen – rechtserhaltender und rechtssetzender Gewalt in der Polizei. Sie ist zur Anwendung von Gewalt befugt und kann bis zu einem Grad nach Ermessen und Willkür handeln. Polizei ist »Gewalt zu Rechtszwecken (mit Verfügungsrecht), aber mit der gleichzeitigen Befugnis, diese in weiten Grenzen selbst zu setzen (mit Verordnungsrecht)«.Walter Benjamin, Gesammelte Schriften I.1, Frankfurt a.M. 1974, 189. Mit den erweiterten Befugnissen durch die Gesetzesänderungen wird in der Situation (!) das rechtssetzende Moment gesteigert: In der Ausführung von Maßnahmen, die zum Rechtserhalt dienen, kann die Polizei faktisch »neue Zwecke«Ebd.setzen. Allgemeiner betrachtet, verweist die Polizei (als »Punkt, an welchem der Staat, […] seine empirischen Zwecke, […] nicht mehr durch die Rechtsordnung sich garantieren kann«Ebd.) auf jene Gewalt, die am Ursprung der Rechtsordnung steht und in ihr »aufgespeichert«, »aufgeschoben«, »zerkleinert«Gerhard Scheit, Abstraktion und Gewalt. Einige Thesen über die Realität von Kapital und Staat, https://t1p.de/kzb4z. und als möglicher Ausnahmezustand immer anwesend ist. An bestimmten Stellen und in bestimmten Situationen bricht diese Gewalt spürbar hervor. Das neue Polizeigesetz und das Versammlungsgesetz kalkulieren darauf, dass die direkte Konfrontation der Polizei mit der Versammlung unter Stärkung ihres Verfügungscharakters die Versammlung der Tendenz nach rechtssetzend regelt.  

Damit werden das Recht und der Rechtsstaat nicht auf das gewalttätige Moment reduziert. Allerdings verbindet sich das polizeilich-setzende Moment mit der autoritären Tendenz, die eigentümliche Dialektik des Rechtsstaates einseitig auszulegen und aufzulösen. Der Rechtsstaat existiert als Einhegung der staatlichen Gewalt: Der Staat selbst muss sich an seine Gesetze und an verallgemeinerbare Prozeduren halten. Allerdings ist der Staat Gewaltmonopolist und setzt diese Gewalt zur Bekräftigung des Gesetzes (vor allem durch die Polizei) ein. Wenn aber der Rechtsstaat mit der (gewalttätigen) Durchsetzung des Gesetzes identifiziert wird, wie es durch aktuelle öffentliche Diskurse, durch Konservative und das Lager der neuen Faschisten forciert wird, dann wird der Raum geöffnet für eine durchgehend polizeiliche Regelung des Dissens und vor allem über die Kategorie des »Ermessens« für polizeiliche Willkür.  

 

Coda 

Damit sind Polizeigesetz und Versammlungsgesetz gleichzeitig Folge und Mittel der Tendenzen, die ich oben als Teil der widersprüchlichen Verfasstheit bürgerlicher Vergesellschaftung beschrieben habe. Sie haben im Zusammenhang mit der Rechtsform selbst einen Fluchtpunkt in der Bekämpfung jener Bewegungen, die die Gewalt der Normalverhältnisse sichtbar machen und anfechten. Dies geschieht allerdings im Modus der Ausnahme gegenüber dem Recht selbst. Jene Gewalt existiert als Recht, das im »formalen Äquivalenzprinzip« eine Gleichheit etabliert, die »der Ungleichheit Vorschub«Theodor W. Adorno, Gesammelte Schriften 6, Frankfurt a.M. 1973, 304. leistet und die Verhältnisse aufrechterhält, die viele in einen »Ausnahmezustand«, der »die Regel ist«,Walter Benjamin, Gesammelte Schriften I.2, Frankfurt a.M. 1974, 697. versetzen. Natürlich gehören diese Verhältnisse abgeschafft – und dazu ist eine Militanz »um der Lebendigen willen«Walter Benjamin, Gesammelte Schriften II.1, Frankfurt a.M. 1977, 200.nötig.  

 

Judith Beifuß  

Die Autorin ist aktiv in der Gruppe Eklat aus Münster. Die Gruppe ist im Bündnis ...ums Ganze! organisiert. Der Beitrag wurde im Herbst 2024 verfasst.